Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 136
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 – L 7 AS 4054/18Zitiert von 3
- BSG, 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Überprüfung und ggf Fortschreibung nach Ablauf der Zweijahresfrist - Unterlassen des Grundsicherungsträgers im Rahmen seiner Methodenfreiheit - Fortschreibung anhand des VerbraucherpreisindexesZitiert von 112
- LSG Thüringen, 27.01.2016 – L 4 AS 1631/14
- BSG, 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Gelsenkirchen in Nordrhein-Westfalen - schlüssiges Konzept - Datenerhebung ohne Berücksichtigung von Bestandsmieten - kalte BetriebskostenZitiert von 102
- SG Duisburg, 22.09.2023 – S 49 AS 3541/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 – L 32 AS 1888/17Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2026 – L 13 AS 191/24
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 116/23Zitiert von 1
- BSG, 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt in Berlin - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - AV-Wohnen 2015 - Nachweis der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums
136 Entscheidungen zu § 22c SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22c SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/22c#abs-1 (1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/22c#abs-2 (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.